Verantwortlichkeit für den gefahrbringenden Zustand einer Sache (dann: Zustandsstörer) anknüpfen. Störer im Sinne des Sachenrechts sind Personen, die auf
deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer, Zustandsstörer oder Mitstörer. Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften
Der Nichtstörer ist in Abgrenzung zum Störer (Verhaltens- oder Zustandsstörer) ein Begriff aus der Dogmatik des Öffentlichen Rechts, insbesondere des Polizei-
Handlungsverantwortlicher, Handlungsstörer) und des Zustandsverantwortlichen (= Zustandsstörer) unterschieden. Aber auch der Gesamtrechtsnachfolger (beispielsweise
2007 (CET) Ein Zustandsstörer stört, weil er da ist. Etwa der Fahrer eines im Halteverbot abgestellten Autos ist ein Zustandsstörer, denn der Zustand
vereinzelt die vom Schrifttum heftig angegriffene Unterscheidung nach Zustandsstörer (gardien de la structure) und Verhaltensstörer (gardien du comportement)
Staatsregierung sondern die aktuelle Rechtslage. => Haftung der Eigentümer als "Zustandsstörer" Die Gefahr (Altlast) geht von den Grundstücken in Schonungen aus. Die
la chose“, nicht einfach „gardien“. Reiner Fehler. @Gnom: Du hast „Zustandsstörer“ zweimals in enger Nähe glossiert - was ist deine Logik hier, da besonders