Kreditermächtigung ist ein Begriff des deutschen Haushaltsrechts, der bei öffentlichen Haushalten die durch das Haushaltsgesetz bestimmte Ermächtigung
Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (seit 2008); er besitzt eine eigene Kreditermächtigung und darf bis zu 90 Milliarden Euro aufnehmen Investitions- und Tilgungsfonds
Finanzmarktstabilisierungsfonds (besitzt eigene Kreditermächtigung) Investitions- und Tilgungsfonds (besitzt eigene Kreditermächtigung) Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Haushaltsgesetz in der Regel die Ermächtigung, Kredite aufzunehmen (Kreditermächtigung) und Gewährleistungen, z. B. Bürgschaften, zu übernehmen. Da beides
kommunalen Finanzen jedoch nochmals explizit hervorgehoben wird und als Kreditermächtigung der Verwaltung die Befugnis erteilt, Kredite in einer bestimmten Höhe
werden). Die Kreditaufnahme bedarf bei Gemeinden einer besonderen Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung (§ 78 Abs. 1 c GemO), bei Bund und Ländern
für Kredite für Investitionen, sondern bedürfen einer gesonderten Kreditermächtigung. In der Haushaltssatzung wird indessen nicht die vorgesehene Kassenkreditaufnahme
Verwaltungs- und Vermögenshaushalt, vorgesehene Kreditaufnahmen (Kreditermächtigungen), Höchstbetrag der Kassenkredite, Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
Den dafür nötigen bayrischen Nachtragshaushalt mit entsprechenden Kreditermächtigungen brachte das bayrische Kabinett auf den Weg. Der Banken-Rettungsfonds